Sozialstaat Deutschland

"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat."
(Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz)

Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ist eine wesentliche gesellschaftspolitische Grundwertentscheidung. Es hat die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit als Voraussetzung für die Würde des Menschen und seine rechtsstaatliche Freiheit zum Ziel. Der Staat hat dem einzelnen Hilfe sowie einen sozialen Ausgleich für benachteiligte Gruppen und Einzelpersonen zu gewähren. Es ist zudem Grundlage für die verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen.
An der Verwirklichung einer gerechten Sozialordnung sind alle gesellschafltichen Kräfte beitteiligt. Dazu gehört auch die Freie Wohlfahrtspflege: sie ist eine der tragenden Säulen im Sozialstaat. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Trägern öffentlicher und freier Wohlfahrtspflege ist durch das Sozialgesetzbuch und weitergehende gesetzliche Regelungen für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe geregelt. Ziel ist die wirksame Ergänzung der jeweiligen Tätigkeiten zum Wohle des Hilfesuchenden.
Grundlage dieser Zusammenarbeit, soweit sie durch öffentliche und freie Träger erbracht wird, ist das Subidiaritätsprinzip. Es bedeutet vereinfacht: Was der einzelne, die Familie oder Gruppen und Körperschaften aus eigener Kraft tun können, darf weder von einer übergeordneten Instanz noch vom Staat an sich gezogen werden. Es soll sichergestellt werden, daß Kompetenz und Verantwortung des jeweiligen Lebenskreises anerkannt und genutzt werden. Das schließt allerdings die staatliche Pflicht mit ein, die kleineren Einheiten falls nötig so zu stärken, daß sie entsprechend tätig werden können.
Die im Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommende Anerkennung sozialer Initiativen ermöglicht dem hilfsbedürftigen Bürger ein Wahlrecht. dieses hat seine Wurzeln in den Verfassungrechten: Achtung der Würde des Menschen, Freiheit der Person und ihrer Entfaltung, Freiheit des Bekenntnisses.